Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

ChemikAusbV 2009

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemikAusbV%202009/5#abs-1 (1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemikAusbV%202009/5#abs-2 (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemikAusbV%202009/5#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 4 § 6